Satzung

Satzung des Bürgervereins Lüneburg e.V.

§ 1 Name, Sitz und Symbol

(1) Der Verein trägt den Namen "Bürgerverein Lüneburg e.V." Sein Sitz ist Lüneburg. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Abzeichen und Symbol des Vereins ist die mittelalterliche Stadtmarke der Hansestadt Lüneburg, das Mons, Pons, Fons = Berg, Brücke und Quelle.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss der Bürger der Hansestadt Lüneburg. Er will die Liebe und Verbundenheit zur Hansestadt fördern und das Interesse der Bürger am öffentlichen Leben wecken. Zu diesem Zweck fördert der Verein Maßnahmen der Heimat- und Stadtbildpflege, der Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes. Er arbeitet an kommunalen Aufgaben mit und unterstützt gemeinnützige Bestrebungen.

(3) Bestrebungen und Bindungen auf parteipolitischem oder konfessionellem Gebiet, sowie die Verfolgung von Interessen Dritter sind ausgeschlossen.

§ 3 Tätigkeiten

(1) Der Vereinszweck wird durch regelmäßige gemeinnützige Veranstaltungen auf den Gebieten der Heimat- und Stadtbildpflege, sowie des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes verwirklicht. Förderung und Unterstützung von Einrichtungen und Maßnahmen geschehen grundsätzlich in Abstimmung mit der Hansestadt Lüneburg, soweit erforderlich. Der Verein ist stadtgeschichtlichen Belangen besonders verbunden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Beschäftigten einstellen.

(3) Der Verein veröffentlicht die "ROT-BLAU-WEISSE MAPPE", in der Lob und Kritik im Sinne der Vereinsziele ausgesprochen werden und informiert die Mitglieder und Freunde des Vereins durch den Bürgerbrief über seine Aktivitäten.

(4) Wer sich um Lüneburg im Sinne der Vereinsziele verdient gemacht hat, kann zur „Bürgerin bzw. zum Bürger des Jahres" gewählt werden. Als Ehrung wird der "Sülfmeisterring" verliehen.

(5) Aufgrund gesonderter Verleihungsrichtlinien in der Geschäftsordnung des Vorstands können Ehrennadeln in Silber und Gold an Mitglieder und an andere Personen verliehen werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft und Aufnahme

(1) Mitglied kann jeder volljährige Einwohner der Hansestadt Lüneburg werden, der sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Dies gilt auch für auswärtige Personen, die sich mit der Hansestadt Lüneburg verbunden fühlen.

(2) Organisationen, Verbände oder Firmen können die korporative Mitgliedschaft erwerben.

(3) Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand erforderlich, der über die Aufnahme beschließt.

(4) Wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied gewählt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(5) Die notwendigen personenbezogenen Daten der Mitglieder dürfen nur für vereinsinterne Zwecke erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist grundsätzlich ohne Einwilligung des Mitglieds nicht zulässig.

§ 6 Austritt und Ausschluss

(1) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Erklärung ist dem Vorstand des Vereins in Textform (§ 126 b BGB) zuzuleiten.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein wegen gröblicher Pflichtverletzung gegenüber dem Verein oder wegen entehrender Handlungen ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der mit Gründen versehene Ausschlussbescheid ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung durch eine an den Vorstand gerichtete Beschwerde innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides verlangt werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruht die Mitgliedschaft.

(3) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.

§ 7 Beiträge

(1) Die Mitglieder haben einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe und Zahlungsmodalitäten durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt wird. Im Bedarfsfall kann jede Mitgliederversammlung die Erhebung eines Sonderbeitrages beschließen. In begründeten Fällen kann der Vorstand die Beiträge ermäßigen oder erlassen.

(2) Neue Mitglieder, die dem Verein in der ersten Jahreshälfte beitreten, zahlen den vollen Jahresbeitrag, bei einem Beitritt in der zweiten Jahreshälfte den halben Jahresbeitrag.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wählt den Vorstand gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a bis g und die Kassenprüfer.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden oder dessen bzw. deren Vertretung geleitet (Versammlungsleitung). Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mit entsprechender Begründung einzureichen. Über die Aufnahme verspätet eingegangener Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugehen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages stattfinden. Für die Einladung gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) Eine Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. Feste Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung sind: 1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes 2. Bericht der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters 3. Bericht der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer 4. Entlastung des Vorstandes 5. Wahlen zum Vorstand 6. Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr 7. Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer.

(5) Für alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt, sofern nicht im Gesetz oder in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Korporative Mitglieder haben eine Stimme. Eine Vertretung eines Mitgliedes durch andere Mitglieder oder durch Dritte ist ausgeschlossen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.

(6) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, soweit sie nicht etwas anderes beschließt.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der a. 1. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden, b. 2. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden, c. 3. Vorsitzenden oder dem 3. Vorsitzenden, d. 1.Schriftführerin oder 1. Schriftführer, e. 2. Schriftführerin oder 2. Schriftführer, f. 1. Schatzmeisterin oder 1. Schatzmeister, g. 2. Schatzmeisterin oder 2. Schatzmeister und h. den Beiräten.

(2) Alle drei Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, und jeder ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein kann die 2. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende von der Vertretungsmacht nur dann Gebrauch machen, wenn die 1. Vorsitzende bzw. der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die 3. Vorsitzende bzw. der 3. Vorsitzende soll im Innenverhältnis die Vertretungsmacht nur ausüben, wenn die anderen Vorsitzenden verhindert sind. Diese Verhinderung ist bei der Vertretung nach außen nicht nachzuweisen.

(3) Der Vorstand beruft höchstens fünf Beiräte. Die Beiräte haben beratende Funktion.

(4) Die Mitgliedschaft im Rat oder im Verwaltungsvorstand der Hansestadt Lüneburg ist mit einer Tätigkeit im Vorstand des Vereins nicht vereinbar.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 9 Abs. 1 Buchstaben a bis g werden auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Den Wahlmodus bestimmt die Mitgliederversammlung.

(6) Ein Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Abberufung stimmen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder ergänzen. Die Ersatzwahl ist von der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.

(7) Für einzelne Vorhaben können Ausschüsse bestellt werden. Der Vorstand beruft diese Ausschüsse und bestellt deren Mitglieder. Ausschüsse werden von einem Vorstandsmitglied geleitet.

§ 10 Kassenprüferinnen und Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren drei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, soweit sie nicht eine kürzere Amtszeit festlegt. Wiederwahl ist nicht zulässig. In jedem Geschäftsjahr soll mindestens ein Kassenprüfer bzw. Kassenprüferin gewählt werden. Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und das Vermögen des Vereins zu überprüfen. Ihnen sind sämtliche Bücher, Rechnungen und Belege vorzulegen. Sie haben über ihre Prüfung dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11 Ämter

Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter. Aufwendungen sind nachzuweisen und zu erstatten (§ 670 BGB).

§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung bekanntgegeben sind.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins wird von einer Mitgliederversammlung beschlossen, die mit Angabe des Auflösungsantrages einberufen wird. Ein Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Hansestadt Lüneburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Schlussbestimmung

Diese Neufassung der Satzung des Bürgervereins Lüneburg e.V. ist von der Mitgliederversammlung am 29.1.2019 beschlossen worden und am 20.5.2019 im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter der Nummer 629 eingetragen worden.

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